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Der Erstkontakt – eine erste allgemeine Rechtsauskunft
– in einem bis zu halbstündigen Beratungsgespräch erfolgt
unentgeltlich. Die Abrechnung rechtsanwaltlicher Leistungen
erfolgt unter Zugrundelegung des in Österreich geltenden
Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und der Autonomen
Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer Wien (AHR).
Bemessungsgrundlage ist der so genannte Streitwert,
das ist jener Betrag, welcher entweder durch die Forderung
feststeht oder durch Gesetz oder Richtlinien einem Rechtsbereich
zugeordnet wurde.
Es wird um Verständnis ersucht, dass allenfalls von
der Kanzlei vorfinanzierte Fremdkosten, wie Gerichtsgebühren,
jedenfalls umgehend zu refundieren sind, während die
Abrechnung rechtsanwaltlicher Leistungen im Einzelfall
prompt oder nach Vereinbarung durch Halbjahresnoten
erfolgen kann.
Festzuhalten ist, dass der primäre Kostenanspruch
des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten besteht.
Die österreichische Rechtsordnung sieht im Zivil-, Handels-
und teilweise Außerstreitrecht eine Kostenersatzpflicht
der unterliegenden gegen die erfolgreiche Partei vor.
Grundsätzlich ist auch die Verrechnung zu einem zu
vereinbarenden Stundensatz möglich. Im Großteil der
Rechtsangelegenheiten besteht bei Obsiegen Kostenersatzpflicht
des unterlegenen Gegners, welche jedoch nur dann erfolgreich
ist, wenn der Betrag auch einbringlich gemacht werden
kann.
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