Honorarbereich

Der Erstkontakt – eine erste allgemeine Rechtsauskunft – in einem bis zu halbstündigen Beratungsgespräch erfolgt unentgeltlich. Die Abrechnung rechtsanwaltlicher Leistungen erfolgt unter Zugrundelegung des in Österreich geltenden Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und der Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer Wien (AHR).

Bemessungsgrundlage ist der so genannte Streitwert, das ist jener Betrag, welcher entweder durch die Forderung feststeht oder durch Gesetz oder Richtlinien einem Rechtsbereich zugeordnet wurde.

Es wird um Verständnis ersucht, dass allenfalls von der Kanzlei vorfinanzierte Fremdkosten, wie Gerichtsgebühren, jedenfalls umgehend zu refundieren sind, während die Abrechnung rechtsanwaltlicher Leistungen im Einzelfall prompt oder nach Vereinbarung durch Halbjahresnoten erfolgen kann.

Festzuhalten ist, dass der primäre Kostenanspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten besteht. Die österreichische Rechtsordnung sieht im Zivil-, Handels- und teilweise Außerstreitrecht eine Kostenersatzpflicht der unterliegenden gegen die erfolgreiche Partei vor.

Grundsätzlich ist auch die Verrechnung zu einem zu vereinbarenden Stundensatz möglich. Im Großteil der Rechtsangelegenheiten besteht bei Obsiegen Kostenersatzpflicht des unterlegenen Gegners, welche jedoch nur dann erfolgreich ist, wenn der Betrag auch einbringlich gemacht werden kann.